Rechtliche Vorschriften

Getreidekonservierung

HACCP: Einsatz von Futtermittel-Zusatzstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb. Hier finden Sie wichtige Infos zum HACCP-Konzept sowie zum Einsatz von Säuren.

HACCP-Konzept einrichten

Die in der Getreidekonservierung verwendeten Säuren gehören rein rechtlich zu den Futterzusatzstoffen. Jeder, der Getreide mit ihnen konserviert, muss ein HACCP-Konzept einrichten und die Anforderungen aus Artikel 6 und dem Anhang 2 der Futtermittelhygiene-Verordnung EG 183/2005 einhalten.

Was ist HACCP?

HACCP (Hazard Analysis Critical Control Point) ist ein Verfahren, das dazu dient, Gefahren mittels kritischer Kontrollpunkte zu analysieren und somit das Risiko für die Futtermittelsicherheit zu minimieren. Beim Einsatz von Säuren als Konservierungsmittel wird auch vom „kleinen HACCP“ gesprochen. Alle notwendigen Informationen dazu finden Sie in einem Formblatt, welches von den Industrieverbänden in Zusammenarbeit mit den Behörden erstellt wurde.

Protokollierung notwendig

Der Einsatz von Säure ist in einem Protokoll zu dokumentieren. Darin eingetragen werden:

  • Datum
  • eingesetzte Säure / Produkt
  • Art
  • Menge und Kornfeuchte der Getreides
  • Säuredosierung
  • Überprüfung der Dosiergenauigkeit

Belege aufbewahren

Um die Rückverfolgbarkeit zu garantieren, müssen Dokumente und Belege über den Kauf von Futterzusatzstoffen 5 Jahre aufbewahrt werden.

FAQ Säuren

Seit dem 1. Januar 2006 gilt die europäische Futtermittelhygiene-Verordnung (EG) Nr. 183/2005 für alle Unternehmen, die Futtermittel erzeugen, verfüttern, transportieren oder mit diesen handeln.

Ziel der Futtermittelhygiene-Verordnung
Ziel der Verordnung ist eine hohe und sichere Futtermittelhygiene. Die Verordnung setzt damit auch klare Anforderungen an die Stufe Landwirtschaft, denn einwandfreie Futtermittel sind letztlich Grundvoraussetzung für die optimale Leistungsbereitschaft von Nutztieren.

Anforderungen an Landwirt:innen
Zur Gewährleistung der Futtermittelsicherheit hat der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an solche Unternehmen gestellt, die Futtermittel-Zusatzstoffe verwenden. Die Unternehmen müssen hier ein System der Risikominimierung (HACCP) und Anforderungen aus dem Anhang II der Verordnung einhalten. Dieses Merkblatt gibt dem landwirtschaftlichen Betrieb eine Hilfestellung beim direkten Einsatz von Säuren zur Konservierung von Getreide oder Futtermischungen im Betrieb und nennt Hinweise zur sicheren Verwendung. Das Merkblatt ersetzt nicht die Hinweise der Hersteller und gilt nicht für den Einsatz anderer Zusatzstoffe. landwirtschaftliche Betriebe, die lediglich Siliermittel einsetzen, sind von den nachfolgenden Anforderungen nicht betroffen.

Futtermittel-Zusatzstoffe sind in sehr geringer Konzentration wirksam. Sie werden in kleinen Mengen anderen Futtermitteln zugesetzt und so mitverfüttert. Sie können Futtermittel lagerfähig machen (z. B. durch die konservierende Wirkung von Säuren) oder einen bestimmten Nährstoffbedarf der Tiere decken (z. B. Aminosäuren, Spurenelemente).

Säuren werden zur Konservierung von Feuchtgetreide, Flüssigfutter, Futtermischungen oder Siloanschnitten eingesetzt. Um einen mikrobiologischen Verderb (zumindest zeitlich befristet) zu verhindern, werden Säuren den Futtermitteln in einer bestimmten Konzentration zugesetzt.

Säuren richtig dosieren
Dabei ist es wichtig, sowohl Unterdosierungen als auch Überdosierungen zu vermeiden. Zu geringe Säuregehalte haben keine ausreichende konservierende Wirkung und können damit die bedarfsgerechte Ernährung und die Gesundheit der Tiere gefährden. Zu hohe Gehalte führen zu einer Verweigerung der Futteraufnahme und können im Extremfall Verätzungen auslösen. Ergeben sich Hinweise auf eine unzureichende oder fehlerhafte Dosierung, sind entsprechende Maßnahmen (z. B. Nachbehandlung oder Zumischen eines unbehandelten Futtermittels) einzuleiten.

Es werden ausschließlich zur Konservierung zugelassene Produkte von registrierten Herstellern oder Händlern bezogen und verwendet. Zum Nachweis der Rückverfolgbarkeit werden Lieferscheine und Abrechnungen abgelegt (mindestens 5 Jahre aufbewahren). Die Lagerung der Säuren erfolgt an einem Ort, der vor unberechtigtem Zugang geschützt ist. Die Anwendung findet an einem gut belüftbaren Ort statt.

Durch die Hersteller der Säuren werden dem landwirtschaftlichen Betrieb umfangreiche Hinweise zur Dosierung sowie zum Umgang mit diesen Stoffen bei der Konservierung von Futtermitteln zur Verfügung gestellt. Diese sind zur Vermeidung möglicher Gefahren zu beachten.

Die Anwendung von Säuren erfolgt durch sachkundige Personen. Wird die Tätigkeit durch die Landwirt:in an eine andere Person übertragen, muss sichergestellt sein, dass diese Person über ausreichende Kenntnisse über die Gefahren im Umgang mit Säuren verfügt. Da es sich um hautreizende Stoffe handelt, ist Schutzkleidung zu tragen (z. B. Handschuhe, Schutzbrille). Entsprechende Hinweise ergeben sich aus den Empfehlungen des Herstellers und sind zu beachten.

Entscheidend ist eine exakte Dosierung und Einmischung der Säure(n). Die Dosierung erfolgt nach den Anwendungsempfehlungen des Herstellers. Neben der Menge des zu behandelnden Futtermittels muss bei der Konservierung von Feuchtgetreide der Feuchtegehalt zur Festlegung der Säuremenge bekannt sein. Hieraus und aus der vorgesehenen Lagerdauer ergibt sich die Dosierung nach den Empfehlungen des Herstellers.

Einsatz von Tierarzneimittel
Beim gleichzeitigen Einsatz eines Tierarzneimittels ist Rücksprache mit dem Tierarzt zu halten.

Für das das Einbringen in das Futtermittel sollten geeignete Dosiergeräte (z. B. Schneckendosierer) verwendet werden. Die Dosiergenauigkeit ist entsprechend den Empfehlungen des Herstellers regelmäßig zu überprüfen. Die ordnungsgemäße Funktion der Dosiergeräte wird während des Prozesses überwacht (z. B. durch eine Kontrolle des Verbrauchs). Die Geräte werden regelmäßig vor ihrer Verwendung mit Wasser auf ihre Dichtigkeit geprüft. Die Geräte werden nach dem Einsatz entsprechend den Empfehlungen des Herstellers gereinigt. Das verwendete Wasser muss für Tiere geeignet sein. Zusätzlich ist, insbesondere zur Erzielung einer hohen Lagerstabilität, auf eine homogene und vollständige Einmischung der Säure(n) zu achten.

Konservierte und gelagerte Futtermittel werden regelmäßig auf Anzeichen von Beeinträchtigungen, z. B. Temperaturanstieg, Schädlingsbefall oder Schimmelbildung hin kontrolliert. Bei Bedarf sind Maßnahmen zur Korrektur oder Bekämpfung durchzuführen. Die Ursache ist zu ermitteln, insbesondere um abzuklären, ob eine unzureichende Dosierung der verwendeten Säure(n) hierfür verantwortlich ist.

Protokollierung notwendig
Alle Anwendungen (Tränkwasser, Konservierung von Futtermitteln) sind in einem Protokoll zu dokumentieren
Zum Protokoll

Vorschriften

Geänderte Transportvorschriften für einige Konservierungsmittel

Unsere Produkte Grain Save NC und Lupro-Mix NA sind nicht betroffen.

Transport gefährlicher Güter
Gefährliche Chemikalien werden als Gefahrstoff transportiert.

CLP - Verordnung
Seit dem 1. Juni 2015 gilt die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung, EG-Verordnung Nr. 1272/2008) als einzige Rechtsvorschrift für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. Laut der CLP-Verordnung müssen Unternehmen ihre gefährlichen Chemikalien vor dem Inverkehrbringen in geeigneter Weise einstufen, kennzeichnen und verpacken. Die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien stützt sich auf das im Rahmen der Vereinten Nationen vereinbarte „Global Harmonisierte System", dessen Zweck es ist, ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz bei gleichzeitigem freien Warenverkehr für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu gewährleisten.

Änderung der Einstufung von Gefahrstoffen
Durch die CLP-Verordnung ändert sich die Einstufung der Gefahrstoffe, zum Beispiel von „Reizend“ zu „Ätzend“. Damit einhergehend wurden alle Gefahrstoffe einer neuerlichen Prüfung unterzogen. Die neue Einstufung von Grain Save NC lautet seitdem „Ätzend“ und von Lupro-Mix NA „Ätzend“ und „Gesundheitsgefährdend“.

Transportvorschrift nach „ADR“
Einige Konservierungssäuren fallen aufgrund ihrer Korrosivität seit 2015 unter die Transportvorschrift nach „ADR“, d.h. das Produkt bekommt eine Transportgefahrenklasse und unterliegt damit speziellen Transportrichtlinien.

Diesen Sachverhalt kennen wir bereits von Propionsäure 99 Prozent oder Ameisensäure 85 Prozent. Seit 2015 fallen auch einige abgepufferte Säuren, für die bisher keine Transportbeschränkungen galten, unter die „ADR“.

Grain Save NC und Lupro – Mix NA behalten Transportstatus
Die von uns vertriebenen abgepufferten Säuremischungen Grain Save NC und Lupro – Mix NA sind von diesen Rahmenbedingungen nicht betroffen. Aufgrund ihrer besonderen Produktformulierung behalten sie ihren Transportstatus und werden weiterhin nicht als Gefahrgut klassifiziert. Für den Anwender ändert sich damit nichts. Es gibt keinerlei Mengenbeschränkung für den Transport dieser Produkte.

Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS)
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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - VAwS
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